Wenn die Auflösung des Vereins droht

Wir freuen uns über jeden Verein, der bei uns seine Verbandsheimat gefunden hat. Aber auf was muss geachtet werden, wenn diese Mitgliedschaft beispielsweise aufgrund einer drohenden Vereinsauflösung obsolet wird?

Orientierungsjahr

Vereine, die derzeit keinen aktiven Vereinsbetrieb aufrecht erhalten, können auf Antrag ein Orientierungsjahr einlegen. Dieses dient dazu, den Verein bei seiner Ausrichtung zu unterstützen und Möglichkeiten eines Neustarts aufzuzeigen. Durch den festen Beitrag in Höhe von 160 € sind unterstützende Leistungen von DCV, SCV und dem OCV möglich.

Der Schwäbische Chorverband ergänzt die ruhende Mitgliedschaft des DCV mit einem eigenen Modul. Die ruhende Mitgliedschaft dauert 1 Jahr (jeweils Kalender-Folgejahr ab Antragsstellung). Nach Ablauf dieses Jahres kann die reguläre Mitgliedschaft wieder aufgenommen werden. Sofern der Verein keine neuen Aktivitäten in Angriff nimmt, endet die Mitgliedschaft im Chorverband.

Enthaltene Leistungen des DCV: 1 Chorzeit, Versicherungsschutz, Ehrungen

Enthaltene Leistungen des SCV: 1 Zeitschrift SINGEN, Ehrungen, Juristische Erstberatung durch den SCV, Allgemeine Beratung durch den OCV

Der Antrag ist schriftlich über den OCV an das Präsidium des Schwäbischen Chorverbandes zu stellen. Der SCV nimmt die Änderung in OVERSO vor. Dem Antrag folgt ein verpflichtendes Erstgespräch unter Beteiligung von SCV und OCV, um dort weitere Bedarfe zu besprechen. Im Laufe des Jahres soll nachgefasst werden.

Fragen hierzu werden gerne von unserer Geschäftsstelle beantwortet.

Schritte, die bei der Auflösung eines Vereins gemacht werden müssen

  1. Der Verein muss zunächst seine Satzung prüfen hinsichtlich
    1.1. Anfallberechtigung (Wer bekommt das Vermögen bei Auflösung?)
    1.2. Stimmenmehrheit für Auflösungsbeschluss (Satzungsbestimmung?)

  2. Der Verein sollte danach klären, ob
    2.1. Anfallberechtigung so bleiben soll?
    2.2. Teile des Vermögens nicht noch zu “Lebzeiten des Vereins” verausgabt werden sollen (Fest etc.)

  3. Es sollte dann eine Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen in der
    3.1. ein Auflösungsbeschluss gefasst wird
    3.2. ggf. die Anfallberechtigung hinsichtlich des Vermögens geändert wird (wenn eine andere Organisation als die in der Satzung bestimmte Organisation das Vermögen bekommen soll)
    3.3. die Liquidatoren bestimmt werden (mit Beschluss).

WICHTIG: Alle Beschlüsse sind in vollem Wortlaut und Text in der Einladung zur
Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.

  1. Nach der Mitgliederversammlung
    4.1. Meldung der Beschlüsse und Liquidation an das Vereinsregister (wenn es sich um einen e.V. handelt; wenn kein e.V. – keine Meldung)
    4.2. Mitteilung an das zuständige Finanzamt (nur bei nicht e.V.)
    4.3. Kündigungsschreiben an den OCV (Kündigung ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Kündigung muss 6 Monate vor Jahresende erfolgen). Bitte eine Abschrift des Protokolles der MV mit Auflösungsbeschluss beifügen.

  2. Bitte an das Amtsgericht (Vereinsregister) um Streichung des Vereins aus dem Vereinsregister